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   BFH, 27.02.1997 - X B 274/96   

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https://dejure.org/1997,15820
BFH, 27.02.1997 - X B 274/96 (https://dejure.org/1997,15820)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1997 - X B 274/96 (https://dejure.org/1997,15820)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - X B 274/96 (https://dejure.org/1997,15820)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.07.1990 - V R 49/87

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - X B 274/96
    Dieses kann -- wie im Streitfall -- im Laufe des Verfahrens entfallen mit der Folge, daß das Rechtsmittel unzulässig wird (z. B. BFH-Beschluß vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325).
  • BFH, 28.06.1990 - X B 163/88

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - X B 274/96
    Dieses kann -- wie im Streitfall -- im Laufe des Verfahrens entfallen mit der Folge, daß das Rechtsmittel unzulässig wird (z. B. BFH-Beschluß vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325).
  • BFH, 25.08.1993 - X B 32/93

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - X B 274/96
    Selbst wenn die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses durch das FG fehlerhaft sein sollte, wäre dies, weil das Klageverfahren nicht mehr rechtshängig ist und bereits deshalb das Verfahren nicht mehr weiter geführt werden darf, nicht mehr rechtserheblich; denn anders als in dem Beschluß vom 25. August 1993 X B 32/93 (BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797) zugrundeliegenden Sachverhalt, könnte die fehlerhafte Ablehnung des Aussetzungsantrages nicht als Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen.
  • BFH, 14.05.2013 - X B 43/13

    Entscheidung durch den Einzelrichter

    Hierzu rechnet auch die Ablehnung der beantragten Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 VII B 169/03, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, und den BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351).
  • BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00

    Beschwerde gegen Termin zur mündlichen Verhandlung; Versagung der Akteneinsicht

    Soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, ist die Beschwerde schon nicht statthaft; denn prozessleitende Verfügungen wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 91 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO; vgl. ferner Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, m.w.N.).
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 169/03

    Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen (hier: Ablehnung der Verlegung

    Die Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung richtet, ist nicht statthaft; denn nach § 128 Abs. 2 FGO sind prozessleitende Verfügungen, wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins (§ 91 FGO) nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351, und vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595).
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